Die doppelte Haushaltsführung kommt zustande, wenn der Ort des beruflichen Lebensmittelpunktes des Arbeitnehmers, sich von dem Ort des privaten Lebensmittelpunkts unterscheidet. Wichtig hierfür ist, dass der Arbeitnehmer an beiden Orten an den Kosten beteiligt ist.
Dieser kann dann seine anfallenden Kosten für die Wohnung, wie zum Beispiel Miete steuerlich ansetzten, jedoch nur bis zu einer Höhe von 1.000 EUR pro Monat. Wichtig ist, dass hierzu nicht Kosten für die Einrichtung der Wohnung zählen, denn diese können als notwendige Mehrkosten voll angesetzt werden.
Weiterhin besteht für die ersten drei Monate auch Ansatzmöglichkeit von Verpflegungsmehraufwendungen. Ebenfalls können pauschal Fahrtkosten steuerbegünstigt berücksichtigt werden.
Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichtes, kann man selbst dann eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn Familienmitglieder zusammen mit dem Arbeitnehmer am Ort seines beruflichen Lebensmittelpunktes wohnen.
Wichtig hierfür ist jedoch, dass nachgewiesen werden kann, dass der private Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort liegt. Dies kann durch Zahlungen für laufende Kosten oder Instandhaltungsmaßnahmen der Wohnung oder des Gebäudes aber auch durch private Umstände, wie Familienangehörige, Vereinszugehörigkeit, etc. nachgewiesen werden.
Quelle: Steufa-Z, Januar 2019, Nr. 160