Ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzt musste bisher monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Zulassung als geldwerten Vorteil steuerlich geltend machen.
Für Elektro- und Hybridfahrzeuge soll der Steuersatz ab 2019 auf 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung halbiert werden. Weiterhin wird auch die Besteuerung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte von 0,03 Prozent auf 0,015 Prozent, sowie von 0,002 Prozent auf 0,001 Prozent herabgesetzt.
Betroffen von der Änderung im § 6 (1) EStG sind alle Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Von der Änderung nicht betroffen sind Fahrräder mit Elektroantrieb.
Die Bemessungsgrundlage für Elektro- und Hybridfahrzeuge wird momentan durch einen Nachteilsausgleich vermindert, dieser entfällt dann ab 2019 und tritt ab dem 01.01.2022 wieder in Kraft.
Quelle: IWW Institut, Löhne und Gehälter professionell, Ausgabe 09|2018