Aus gegebenen Anlass möchten wir auf den § 7 Abs. 1 Nr. 1 Heilmittelgesetzes hinweisen. Laut diesem ist es verboten Zuwendungen oder sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder diese als ein Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Es sei denn, es handelt sich bei den Werbegeschenken um Gegenstände mit geringem Wert, die durch dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden und oder des beworbenen Produktes gekennzeichnet sind. Oder es handelt sich um geringwertige Kleinigkeiten. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 2013 wurde eine Wertgrenze von 1 Euro für Zuwendungen an den Verbraucher definiert. Diese Grenze gilt ebenso für Angehörige der Fachkreise, wie Apotheker oder Ärzte.
Quellen: nwb-datenbank